Entsprechenserklärung 12/2006 (DE)

Entsprechenserklärung der Kontron AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG


Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG geben hiermit gemäß § 161 AktG die folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab:


1. Die Kontron AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 entsprechen mit folgenden Ausnahmen:

a. Die Gesellschaft hat derzeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt bezüglich der D&O-Versicherung vereinbart (Kodex Ziffer 3.8 Absatz 2).

Während die Gesellschaft mit den Mitgliedern des Vorstands auf individualvertraglicher Grundlage einen angemessenen Selbstbehalt vereinbart hat, wird eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats derzeit nicht getroffen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG sind der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Aufsichtsrat auf Basis des niedrigen Vergütungsschemas bei der Kontron AG zur Zeit nicht sinnvoll ist.

b. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst bei den Mitgliedern des Vorstands zwar fixe und kurzfristige variable Bestandteile, nicht aber variable Bestandteile mit langfristiger Anreizwirkung (Kodex Ziffer. 4.2.3, Absatz 2, Satz 2).

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Mitglieder des Vorstands der Kontron AG keine variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung benötigen, da sie bereits in beachtlicher Höhe an der Kontron AG als Aktionäre oder Optionsinhaber beteiligt sind. Auf diese Weise ist eine Orientierung am langfristigen Erfolg der Kontron AG gewährleistet. Die Anreizwirkung ist zudem an den Gesamterfolg der Kontron-Gruppe und nicht lediglich an einzelne vergütungsrelevante Erfolgsparameter gebunden. Als Mitaktionäre ist der Interessengleichlauf zwischen der Geschäftsführung und den übrigen Anteilseignern, den Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung bewirken sollen, bereits gewährleistet. Einer zusätzlichen Anreizwirkung bedarf es nicht mehr.

c. Die Darstellung der konkreten Ausgestaltung eines Aktienoptionsplanes oder vergleichbarer Gestaltungen für Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung soll deren Wert erfassen (Kodex Ziffer 4.2.5 Absatz 2 Satz 1).

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Angabe der begebenen Stückzahl von Aktienoptionen ausreichend ist. Die Angabe des Wertes der Optionen halten Vorstand und Aufsichtsrat für entbehrlich.

2. Die Kontron AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2006 grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 12. Juni 2006 aus den Ziffern 3.8 Absatz 2, 4.2.3 Absatz 2 Satz 2, 4.2.5 Absatz 2 Satz 1, 5.5.3 Satz 2 und 5.4.7 Absatz 3 bzw. die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 2. Juni 2005 aus den Ziffern 3.8 Absatz 2, 4.2.3 Absatz 1 Satz 2, 4.2.3 Absatz 3 Satz 2, 5.5.3 Satz 2 und 5.4.7 Absatz 3.

Eching, im Dezember 2006
Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG

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